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   BGH, 09.10.2023 - VIa ZR 460/22   

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https://dejure.org/2023,31508
BGH, 09.10.2023 - VIa ZR 460/22 (https://dejure.org/2023,31508)
BGH, Entscheidung vom 09.10.2023 - VIa ZR 460/22 (https://dejure.org/2023,31508)
BGH, Entscheidung vom 09. Oktober 2023 - VIa ZR 460/22 (https://dejure.org/2023,31508)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 26.06.2023 - VIa ZR 335/21

    "Dieselverfahren"; Tatbestandswirkung der Typgenehmigung; unionsrechtliche

    Auszug aus BGH, 09.10.2023 - VIa ZR 460/22
    Wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils entschieden hat, sind die Bestimmungen der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, die das Interesse des Fahrzeugkäufers gegenüber dem Fahrzeughersteller wahren, nicht durch den Kaufvertragsabschluss eine Vermögenseinbuße im Sinne der Differenzhypothese zu erleiden, weil das Fahrzeug entgegen der Übereinstimmungsbescheinigung eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 aufweist (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, NJW 2023, 2259 Rn. 29 bis 32, zur Veröffentlichung bestimmt in BGHZ).

    Das Berufungsgericht hat daher zwar zu Recht einen Anspruch des Klägers auf die Gewährung sogenannten "großen" Schadensersatzes verneint (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, NJW 2023, 2259 Rn. 22 bis 27).

    Es hat jedoch unberücksichtigt gelassen, dass dem Kläger nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV ein Anspruch auf Ersatz eines erlittenen Differenzschadens zustehen kann (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023, aaO, Rn. 28 bis 32; ebenso BGH, Urteile vom 20. Juli 2023 - III ZR 267/20, ZIP 2023, 1903 Rn. 21 ff.; - III ZR 303/20, juris Rn. 16 f.).

    Das Berufungsgericht wird sodann nach den näheren Maßgaben des Urteils des Senats vom 26. Juni 2023 (VIa ZR 335/21, NJW 2023, 2259) die erforderlichen Feststellungen zu der - bislang lediglich unterstellten - Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung sowie gegebenenfalls zu den weiteren Voraussetzungen und zum Umfang einer Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV zu treffen zu haben.

  • BGH, 26.06.2023 - VIa ZR 1031/22

    Zum Differenzschaden in "Dieselverfahren" nach dem Urteil des EuGH vom 21. März

    Auszug aus BGH, 09.10.2023 - VIa ZR 460/22
    Selbst wenn aufgrund vom Berufungsgericht bislang nicht festgestellter sonstiger Tatsachen eine Haftung der Beklagten nach §§ 826, 31 BGB in Betracht käme (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 1031/22, NJOZ 2023, 1133 Rn. 28), könnte ein möglicher Anspruch des Klägers auf Gewährung "großen" Schadensersatzes allenfalls auf die Zahlung von 36.253,94 EUR gerichtet sein.
  • BGH, 20.07.2023 - III ZR 267/20

    Zum Differenzschaden in "Dieselverfahren"

    Auszug aus BGH, 09.10.2023 - VIa ZR 460/22
    Es hat jedoch unberücksichtigt gelassen, dass dem Kläger nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV ein Anspruch auf Ersatz eines erlittenen Differenzschadens zustehen kann (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023, aaO, Rn. 28 bis 32; ebenso BGH, Urteile vom 20. Juli 2023 - III ZR 267/20, ZIP 2023, 1903 Rn. 21 ff.; - III ZR 303/20, juris Rn. 16 f.).
  • OLG Karlsruhe, 05.03.2024 - 17 U 43/21
    Nach den sich aus Anhang I Tabelle 1 ergebenden Euro-5-Emissionsgrenzwerten war damit für das Fahrzeug der Klägerin ein Stickoxidgrenzwert von 280 mg/km - und nicht der für gewöhnliche Pkw (Fahrzeugklasse M) geltende strengere Grenzwert von 180 mg/km - maßgeblich (vgl. OLG Dresden, Urteil vom 3. März 2022 - 11a U 912/21, BeckRS 2022, 52374 Rn. 17; siehe auch die Revisionsentscheidung BGH, Urteil vom 9. Oktober 2023 - VIa ZR 460/22 -, Rn. 9, juris sowie OLG Schleswig, Urteil vom 6. April 2023 - 10 U 34/23, BeckRS 2023, 9404 Rn. 15).
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